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Zentrale Technik

Gentechnik, Strahlenschutz und Umweltschutz

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Annahmebedingungen

Radioaktive Abfälle sind zu trennen in

  • kurzlebige Radioisotope (Halbwertzeit unter 100 Tage)
  • langlebige Radioisotope (Halbwertzeit über 100 Tage)
  • Radioisotope in Probenfläschchen (LSC in Vials)
 Ferner sind feste von flüssigen radioaktiven Abfällen zu trennen.

 
Flüssige radioaktive Abfälle sind getrennt zu sammeln in

  • nicht brennbar anorganisch
  • nicht brennbar organisch (< 10 % Lösemittel)
  • brennbar organisch (> 10 % Lösemittel) 

Grundsätzlich gilt für alle radioaktiven Abfällen:

  • Die Entsorgungsrichtlinie der UBT und die aktuellen Annahmebedingungen/Benutzerordnung einschließlich der Anhänge und Merkblätter zu den einzelnen Abfallsorten der GRB – Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe GmbH sind zu beachten und einzuhalten.

Radioaktive Abfälle mit langlebigen Radionukliden dürfen maximal folgende spezifischen Aktivitäten haben:

  • H-3: 100 Bq/g seit 1.1.2019 (alter, nicht mehr gültuger Grenzwert 1000 Bq/g)
  • C-14: 1 Bq/g seit 1.1.2019 (alter, nicht mehr gültuger Grenzwert 80 Bq/g)
Bei Abfällen mit höheren spezifischen Aktivitäten von bis zu
  • 1 MBq/g für H-3
  • 0,01 MBq/g für C-14

ist die Entsorgungsfähigkeit vor Erzeugung der Abfälle mit dem Strahlenschutzbevollmächtigten zu klären und ein gesondertes Vorgehen schriftlich abzustimmen.

Abfälle langlebiger Nuklide mit höheren spezifischen Aktivitäten können nicht entsorgt werden.

 
ANNAHMEBEDINGUNGEN FÜR KURZLEBIGE ISOTOPE, Z. B. P-32, P-33, S-35


Feststoff-Abfälle sind nach Isotop getrennt in PE-Beuteln (Durchmesser bis 40 cm, dickwandig, Wandstärke 0,1 mm ) zu sammeln und in dieser Form zur Entsorgung zu übergeben. Im Feststoffabfall dürfen keine Radioaktivitätskennzeichnungen und keine geschlossene Behältnisse enthalten sein.
Die PE-Beutel können über StA (Tel.: 2102) bezogen werden.

Flüssige Abfälle sind in
  • wässerig, nicht brennbare organisch belastet (Chloroform, Glukoselösung)
    Sammelbehälter: 10 l PE-Kanister
  • wässerig, nicht brennbar anorganisch (<10 % Lösemittel, 5≤pH≤9)
    Sammelbehälter: 10 l PE-Kanister
  • flüssig, brennbar (>10%Lösemittel, 5≤pH≤9)
    Sammelbehälter: 5 l PE-Kanister
nach Isotopen getrennt zu sammeln und zur Entsorgung der Zentralen Technik zu übergeben.

Alle Sammelbehälter dürfen nur zu 90% befüllt werden (min. 10% Ausdehnungsvolumen sind stets streng einzuhalten) und sie müssen dicht verschlossen sein.
Weiterhin sind die Behälter nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu kennzeichnen. Die Sammelbehälter können über ZT4.2 (Tel.: 2146) bezogen werden.
Die maximale Aktivität des radioaktiven Abfalls pro Behälter ist durch den gültigen Genehmigungsbescheid bestimmt. Die Summenformel ist zu beachten.
Die Übergabe der radioaktiven Abfälle an die Zentrale Technik erfolgt mit Hilfe einer Abfalldeklaration. In diese Deklaration ist der radioaktive Abfall entsprechend den gestellten Fragen zu beschreiben und die Einzelaktivität pro Gebinde ist auszuweisen.

 
ANNAHMEBEDINGUNGEN FÜR LANGLEBIGE ISOTOPE, Z. B. H-3, C-14

Feststoffe sind getrennt nach
  • nicht brennbar, anorganisch / pressbare Stoffe (Volumen reduzierbar), z. B. Glas (Abfallsorte 1a) und
  • nicht brennbar, anorganisch / nicht pressbare Stoffe z. B. Metall, Erden, Kiesel usw. (Abfallsorte 1b) sowie
  • brennbar, organisch z. B. Holz, Papier, Kunststoffe, Aktivkohle (Abfallsorte 2)
sortenrein (jeweils getrennt von andern Abfallstoffen) in geeigneten Gebinden zu sammeln und in dieser Form der Zentralen Technik zur Entsorgung zu übergeben. Eine Trennung nach Nukliden ist nicht notwendig. Im Feststoffabfall dürfen keine Radioaktivitätskennzeichnungen und keine geschlossenen Behältnisse enthalten sein.

Feststoffe wie z. B. PVC, PTFE (Teflon), Plexiglas gelten als nicht brennbar und sind getrennt von anderen Kunststoffen zu sammeln und zu übergeben.

Fester organischer brennbarer Abfall ist in transparenten reißfesten PE-Beuteln (d<25 cm h< 40 cm und einer Wandstärke von 0,05 mm) zu verpacken und dicht zu verschließen.

Fester nicht brennbarer Abfall ist in transparenten reißfesten PE-Beuteln (z. B. bei Glas), Kartons (z. B. Metall) zu verpacken. Bei rieselfähigem Material (Sand, Erden, Kiesel usw.) kann bei Aktivitäten > 100 Bq/g H-3, >1 Bq/g C-14 (neue Grenzwerte seit 1.1.2019), ein dichter verschlossener Metallbehälter, der in der Größe an die Abfallmenge angepasst ist, jedoch nicht größer als d<25, h<30 cm), erforderlich werden. Bitte lassen Sie sich beraten (StA, Tel.: 2102)
Die PE-Beutel können über StA (Tel.: 2102) bezogen werden.

Flüssige Abfälle sind getrennt zu sammeln in
  • wässerig, nicht brennbar anorganisch(<10 % Lösemittel, 5≤pH≤9)
    Sammelbehälter: 10 l PE-Kanister
  • organisch brennbar (>10%Lösemittel, wie z. B. Ethanol, Aceton, 5≤pH≤9)
    Sammelbehälter: 5 l PE-Kanister
  • organisch nicht brennbar (Glukose-Lsg., 5%ige Essigsäure-Lsg., Chloroform, 5≤pH≤9)
    Sammelbehälter: 10 l PE-Kanister
Alle Sammelbehälter dürfen nur zu 90% befüllt werden (min. 10% Ausdehnungsvolumen sind stets streng einzuhalten) und sie müssen dicht verschlossen sein.

Weiterhin sind die Behälter nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu kennzeichnen. Die Sammelbehälter können über ZT4.2 (Tel.: 2146) bezogen werden.

Die Übergabe der radioaktiven Abfälle an die Zentrale Technik erfolgt mit Hilfe einer Abfalldeklaration. In diese Deklaration ist der radioaktive Abfall entsprechend den gestellten Fragen zu beschreiben und die Einzelaktivität pro Gebinde ist auszuweisen.

Die maximale spezifische Aktivität des radioaktiven Abfalls pro Behälter beträgt 100 Bq/g H-3, 1 Bq/g C-14 (neue Grenzwerte seit 1.1.2019) bzw. nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die UBT 1 MBq/g (H-3); 0,01 MBq/g (C-14)

 
ANNAHMEBEDINGUNGEN FÜR ORGANISCHE, BRENNBARE RADIOAKTIVE ABFÄLLE IN PROBEFLÄSCHCHEN (LSC IN VIALS)


Die LSC in Vials müssen grundsätzlich dicht sein. Sie sind in verschlossenen Behältnissen oder transparenten dickwandigen doppelten PE-Beuteln (max. d<20 cm, h<30 cm, Wandstärke 0,1 mm) so zu verpacken, dass die Vials auslaufsicher und übersichtlich in der Verpackung gelagert sind und eine Kontrolle der Dichtheit der LSC und eine lange (mehrere Jahre) auslaufsichere Lagerung leicht erfolgen kann. Der Zustand der LSC in der Verpackung muss leicht erkennbar sein. Die Behältnisse müssen für die lange Lagerung zulässig sein (Stichwort zulässige Nutzungsdauer von Kunststoffbehältnissen).

Die Übergabe der Behältnisse mit den Vials an die Zentrale Technik erfolgt mit Hilfe einer Abfalldeklaration. In diese Deklaration ist der radioaktive Abfall entsprechend den gestellten Fragen zu beschreiben und die spezifische Einzelaktivität pro Behältnis ist auszuweisen. 

Zu jedem Behältnis ist durch den Lehrstuhl das enthaltene Nuklid anzugeben.

Bei langlebigen Radionukliden beträgt die maximale spezifische Aktivität des radioaktiven Abfalls pro Behälter 100 Bq/g H-3, 1 Bq/g C-14 (neue Grenzwerte seit 1.1.2019), bzw. nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die UBT 1 MBq/g (H-3), 0,01 MBq/g (C-14)

 
ENTSORGUNG

Die vorschriftsgemäß verpackten und gekennzeichneten radioaktiven Abfälle sind, nach vorheriger Zusendung der Abfalldeklaration an und Terminabsprache mit StA (Tel.: 2102) am Isotopentresor der Zentralen Technik zu übergeben. 


Summenformel

Werden in einen Abfallbehälter Stoffe mit mehreren Radionukliden eingebracht, darf der angegebene Aktivitätsgrenzwert für die einzelnen Radionuklide nicht ausgeschöpft werden. Es gilt dann die Summenformel gemäß Strahlenschutzverordnung (StrSchV) Anlage IV, Tab. IV.
Mit der Summenformel wird der Grenzwerte eines Radionuklidgemisches errechnet. Die Summenformel lautet: Die Summe der Nuklidanteile, d. h. die Summe der Verhältniszahlen aus der Aktivität und dem Aktivitätsgrenzwert der einzelnen Radionuklide muss kleiner gleich 1 sein.

Verantwortlich für die Redaktion: Dr. René Amore

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