Fortbildung: Fachkundenachweis für Strahlenschutzbeauftragte
Erwerb der Fachkunde und fachlichen Eignung
Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, ....die die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen (§70 (3) StrlSchG) .
Der Nachweis der Fachkunde wird erbracht durch:
Einen Nachweis der erforderlichen Berufsausbildung (Die nach Tabelle 1 erforderliche Berufsausbildung wird durch Vorlage eines entsprechenden Abschlußzeugnisses nachgewiesen.)
Einen Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung(Die nach Tabelle 1 notwendige Berufserfahrung kann nur in Institutionen erworben werden, in denen eine entsprechende Tätigkeit unter Anleitung von Personen ausgeübt wird, die über die für das Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen. Der Erwerb der Berufserfahrung wird durch Zeugnisse nachgewiesen, die inhaltlich folgenden Gesichtspunkten entsprechen:
Angabe der Tätigkeit nach Art und Dauer auf den einzelnen Gebieten der Anwendung.
Angabe, wie Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zeitlich und materiell sichergestellt war (z. B. Art der Genehmigung, Nennung der Einrichtung, Fachkunde des Ausbilder)
Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs der
- Tätigkeitsgruppe 2: Personen, die als Strahlenschutzbeauftragte den Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Röntgenstreuung, einschließlich Röntgenbeugung, Röntgenanalyse und von Störstrahlern leiten oder beaufsichtigen.
- Tätigkeitsgruppe 3: Personen, die als Strahlenschutzbeauftragte den Betrieb von Röntgeneinrichtungen , die in Konstruktion und Eigenschaften Vollschutz- bzw. Hochschutzgeräten entsprechen (gutachterlich festgestellt), leiten oder beaufsichtigen.
- Tätigkeitsgruppe 4: Personen, die als Strahlenschutzbeauftragte Schulröntgengeräte leiten und beaufsichtigen
Tabelle 1: Anforderung an Mindestzeiten (in Monaten) für den Erwerb der Berufserfahrung in der vorgesehenen Tätigkeit in Abhängigkeit von der jeweiligen Berufsausbildung