Strahlenschutzverordnung - Erwerb Fachkunde
Strahlenschutzbeauftragte (§ 29 StrlSchV) - Erwerb der Fachkunde und fachlichen Eignung
Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, ... die die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen (§29 (4)StrlSchV).
Der Nachweis der Fachkunde wird erbracht durch:
(folgende Unterlagen sind für die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten vorzulegen)
1. Einen Nachweis der geeigneten Berufsausbildung
2. Einen Nachweis der praktischen Berufserfahrung im betreffenden Tätigkeitsbereich
3. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs der Fachkundegruppe 2
zu 1. Berufsausbildung: die nach Tabelle 1 erforderliche Berufsausbildung wird durch Vorlage
eines entsprechenden Abschlußzeugnisses nachgewiesen
- 1. Angabe der Tätigkeit nach Art (Umgang mit offenen / umschlossenen Radionukliden) und Dauer
- 2. Angabe, wie Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zeitlich und materiell sichergestellt war (z. B. Art der Genehmigung, Nennung der Einrichtung, Fachkunde des Ausbilder).
- Fachkundegruppe 2Einklappen
-
Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen soweit nicht unter 1 enthalten.
- Fachkundegruppe 2.1Einklappen
-
Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach Anlage VI, Nr. 1 StrlSchV zugelassen ist und die umschlossene radioaktiven Stoffe mit Aktivitäten zwischen dem 103-fachen und dem 106-fachen der Freigrenze enthalten, und genehmigungsbedürftiger Umgang mit Geräten, die fest eingebaute umschlossene radioaktive Stoffe mit Aktivitäten bis zum 106-fachen der Freigrenze enthalten. Dieser Kurs betrifft Strahlenschutzbeauftragte für den Umgang mit Gaschromatographen mit ECD, Füllstands-, Dicken- und Dichtenmeßeinrichtungen und für Feuchte - Dichte - Meßsonden (z.B. Troxler-Sonden).
Dieser Kurs betrifft Strahlenschutzbeauftragte für den Umgang mit Gaschromatographen mit ECD, Füllstands-, Dicken- und Dichtenmeßeinrichtungen und für Feuchte - Dichte - Meßsonden (z.B. Troxler-Sonden).
- Fachkundegruppe 2.2Einklappen
-
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 106-fachen der Freigrenze.
- Fachkundegruppe 2.3 Einklappen
-
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten über dem 106-fachen der Freigrenze.
- Fachkundegruppe 3Einklappen
-
Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung
- Fachkundegruppe 3.1Einklappen
-
Strahlenschutzbeauftragter mit eingeschränktem Entscheidungsbereich (Umgang vor Ort)
- Fachkundegruppe 3.2 Einklappen
-
Strahlenschutzbeauftrgter mit Verantwortlichkeit für den gesamten Umgang
- Fachkundegruppe 4Einklappen
-
Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen (und Betrieb kerntechnischer Anlagen)
- Fachkundegruppe 4.1 Einklappen
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Anzeigepflichtiger oder genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 102-fachen der Freigrenze.
- Fachkundegruppe 4.2 Einklappen
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Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten zwischen dem 102-fachen und 105-fachen der Freigrenze.
Die Freigrenzen sind der Anlage IV, Tabelle IV 1 StrlSchV zu entnehmen.
Dieser Grundkursus (der oft auch die Fachkundegruppe 2.2 enthält) ist in der Regel Voraussetzung für die Teilnahme an den Spezialkursen für den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen (Fachkundegruppe 2.3) und für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen (Fachkundegruppe 4.3 und 4.4).
Die Freigrenzen sind der Anlage IV, Tabelle IV 1 StrlSchV zu entnehmen. - Fachkundegruppe 4.3 Einklappen
-
Genehmigungbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten über dem 105-fachen der Freigrenzen außerhalb kerntechnischer Anlagen und in kerntechnischen Anlagen sowie deren Betrieb.
- Fachkundegruppe 4.4Einklappen
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Genehmigungbedürftige Tätigkeiten nach § 7 AtG
- Fachkundegruppe 5Einklappen
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Beschäftigung von Eigenpersonal als beruflich strahlenexponierte Personen in fremden Anlagen. Fachkunde im Strahlenschutz für Tätigkeiten nach § 20 StrlSchV
Der Inhaber einer Genehmigung nach § 20 StrlSchV besitzt hierbei selbst keine radioaktiven Stoffe oder betreibt selbst keine Gamma-Bestrahlungseinrichtungen oder Beschleunigungsanlagen. Er oder seine Mitarbeiter werden aber in fremden Anlagen tätig, für deren Betrieb eine Genehmigungspflicht nach StrlSchV besteht. - Fachkundegruppe 6Einklappen
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Anzeigepflichtige Verwendung, Lagerung, und Betrieb von bauartzugelassenen Vorrichtungen und
Röntgeneinrichtungen in Schulen. - Fachkundegruppe 7 Einklappen
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Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- Fachkundegruppe 7.1Einklappen
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Anzeigepflichtiger Betrieb von Plasma und Beschleuniger-Anlagen
- Fachkundegruppe 7.2Einklappen
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Beschleuniger Einrichtungen, deren Betrieb genehmigungsbedürftig ist
- Fachkundegruppe 7.3Einklappen
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Beschleuniger Einrichtungen, deren Errichtung genehmigungsbedürftig ist
- Fachkundegruppe 8 (8.1, 8.2, 8.3)Einklappen
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Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von radioaktiven Mineralien
- Fachkundegruppe 1 Anzeigepflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen geringer AktivitätEinklappen
-
Die erforderlichen Kenntnisse werden in der Regel nicht durch den Besuch eines Kurses sondern durch ein Merkblatt vermittelt, das vom Inhaber der Bauartzulassung zu erstellen und dem Erwerber der bauartzugwelassenen Vorrichting zusammen mit der in § 24 Nr. 4 strlSchV genannten Betriebsanweisung auszuhändigen ist.
- Fachkunde 1.2Einklappen
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Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum zehnfachen der Freigrenze
Dr. Amore, Tel. 2365
rene.amore@uni-bayreuth.de
Zuletzt geändert Oktober 2019