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Zentrale Technik

Gentechnik, Strahlenschutz und Umweltschutz

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Strahlenschutzanweisung der Universität Bayreuth

Durchführung der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung und Durchführung der Röntgenverordnung
in der jeweils geltenden Fassung

Vorbemerkung

Diese Strahlenschutzanweisung hat den Zweck, die Regelungen des Strahlenschutzrechts (z.B. Atomgesetz, StrlSchV und RöV mit den zugehörigen Richtlinien usw.) im Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften, wie z.B. Transportvorschriften (z.B. Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)) und den Abfallbeseitigungsvorschriften so anzuwenden, dass die Universität Bayreuth ihre Aufgabe erfüllen kann, und zugleich die Maßnahmen getroffen werden, durch die die Einhaltung der Schutzvorschriften gewährleistet wird.
Es wurde bewusst darauf verzichtet, Texte von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien usw. zu wiederholen. Sie werden auf Anforderung vom Strahlenschutzbevollmächtigten zur Verfügung gestellt.

§ 1 Strahlenschutzverantwortlicher und Strahlenschutzbevollmächtigte

Der Präsident ist Strahlenschutzverantwortlicher im Sinne von § 30 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bzw. von § 13 Abs. 1 Röntgenverordnung (RöV) in Verbindung mit Artikel 23 Bayerisches Hochschulgesetz. Ihm obliegt die Durchführung des Strahlenschutzes in der Universität Bayreuth. Hierbei wird er von dem Strahlenschutzbevollmächtigten unterstützt.

§ 2 Verantwortung des Leiters der Universitätseinrichtung

Der Institutsleiter, der Lehrstuhlinhaber bzw. Leiter einer sonstigen Hochschuleinrichtung ist verantwortlich, dass die nach der StrlSchV, der RöV und sonstigen Vorschriften erforderlichen Ausrüstungen vorhanden sind und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden sowie, dass der Betrieb öffentlich rechtlichen Vorschriften nicht entgegensteht. Hierbei wird er von dem Strahlenschutzbeauftragten unterstützt.


§ 3 Bestellung des Strahlenschutzbevollmächtigten und der Strahlenschutzbeauftragten

Der Präsident bestellt zu seiner Unterstützung den Strahlenschutzbevollmächtigten und dessen Vertreter.
Der Institutsleiter, der Lehrstuhlinhaber bzw. Leiter einer sonstigen Hochschuleinrichtung benennt dem Präsidenten den Strahlenschutzbeauftragten und dessen Vertreter.
Der Präsident bestellt nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen den Strahlenschutzbeauftragten und seinen Vertreter. Dabei ist sicherzustellen, dass jede Tätigkeit im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Teils 2, Kapitel 2 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) sowie des Abschnittes 2, Unterabschnitt 1 und 2 der Röntgenverordnung (RöV), gleich ob genehmigungs- oder aneigebedürftig oder genehmigungs- oder anzeigefrei, vom Zuständigkeitsbereich eines Strahlenschutzbeauftragen erfasst wird.
Die Bestellung erfolgt jeweils schriftlich auf unbestimmte Zeit und auf Widerruf.


§ 4 Aufgaben des Strahlenschutzbevollmächtigten

Der Strahlenschutzbevollmächtigte nimmt für den Strahlenschutzverantwortlichen dessen Aufgaben und Pflichten nach der StrlSchV und der RöV wahr.
Der Strahlenschutzbevollmächtigte besitzt zum Vollzug des Strahlenschutzes bzw. Röntgenschutzes Kontroll- und Weisungsbefugnis gegenüber den Strahlenschutzbeauftragten, den Instituten, den Lehrstühlen oder den sonstigen Hochschuleinrichtungen.


§ 5 Aufgaben und Stellung des Strahlenschutzbeauftragten

Der Strahlenschutzbeauftragte ist im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches dafür zuständig, dass die Schutzvorschriften, erlassenen Anordnungen und behördlichen Auflagen zum Strahlenschutz eingehalten werden (§ 33 Abs. 2 und 3 StrlSchV und §§ 12, 15 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 3 und 36 RöV).
Der Strahlenschutzbeauftragte nimmt darüber hinaus folgende Aufgaben und Pflichten in seinem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich wahr:
Vorherige Anzeige des Beginns, jeglicher Änderung oder Einstellung aller Arbeiten mit offenen und umschlossenen radioaktiven Stoffen, Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern an den Strahlenschutzbevollmächtigten ohne besondere Aufforderung.
Verantwortung dafür, dass Arbeiten nicht vor der erteilten Genehmigung oder Anzeigebestätigung begonnen werden.
Erstellung einer Strahlenschutzanweisung für seinen Verantwortungsbereich, in die auch das Verhalten bei Stör- und Unfällen aufgenommen wird.
Einhaltung des Verbotes der Außerkraftsetzung von Sicherheitseinrichtungen.
Anzeige jeder Veränderung in seiner Person oder seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches an den Strahlenschutzverantwortlichen ohne besondere Aufforderung.
Umgehende Information des Vertreters über alle den Strahlenschutz berührenden Angelegenheiten in seinem Entscheidungs- und Verantwortungsbereich.
Vorbereitung der für die anzeigebedürftige oder genehmigungsbedürftige Tätigkeit in fremden Anlagen (§ 15, StrlSchV, § 6 Abs. 1 Ziffer 3, § 35 Abs. 2 RöV) notwendigen Anträge, Anzeigen u.s.w.
Führung eines Betriebsbuches über die für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge, insbesondere über durchgeführte Kontrollen und besondere Vorkommnisse.
Sicherstellung, dass keine Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 1 Ziffer 4 Atomgesetz in Verbindung mit § 116 StrlSchV oder § 44 RöV begangen werden.
Regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern einschließlich der Ausrüstungen und Vorrichtungen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung von Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen und über die Wartungen.
Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter oder gegen das unerlaubte Inbetriebsetzen einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers.
Der Strahlenschutzbeauftragte hat durch entsprechende Weiterbildung die für seine Tätigkeit notwendige Fachkunde ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Er hat zudem mindestens alle fünf Jahre seine Fachkunde durch erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs gemäß § 30 StrlSchV, § 18a RöV zu aktualisieren.
Der Strahlenschutzbeauftragte besitzt die zum Vollzug des Strahlenschutzes bzw. Röntgenschutzes notwendigen Kontroll- und Weisungsbefugnisse.
Alle Mitglieder der Hochschule haben den Strahlenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben umfassend zu unterstützen.


§ 6 Behördenverkehr

Sämtliche Anträge, Anzeigen sowie sonstiger Schriftverkehr und Kontakt mit Behörden ist durch den Strahlenschutzbevollmächtigten bzw. über diesen zu führen.


§ 7 Fortbildung

Der Strahlenschutzbevollmächtigte hat dafür zu sorgen, dass die Strahlenschutzbeauftragten über den aktuellen Stand des Strahlenschutzrechtes informiert werden.


§ 8 Transport radioaktiver Stoffe

Der Transport radioaktiver Stoffe oder von Anlagen, die ionisierende Strahlen erzeugen können, sowie von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern, sofern nicht vom Genehmigungsbescheid erfasst, ist durch den Strahlenschutzbevollmächtigten vorab zu genehmigen.


§ 9 Beschaffung und Abgabe von radioaktiven Stoffen und Strahlern

Jeglicher Umgang mit offenen und geschlossenen radioaktiven Stoffen oder Anlagen, die ionisierende Strahlen erzeugen können, sowie mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern bedarf der vorherigen Genehmigung des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten und des Strahlenschutzbevollmächtigten.
Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn Stoffe, Anlagen, Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern der oben genannten Art nur vorübergehend in den Bereich der Universität Bayreuth verbracht werden sollen oder wenn es sich um bauartzugelassene Strahler oder radioaktive Stoffe mit einer Aktivität, unterhalb der einfachen Freigrenze, handelt.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Abgabe von Stoffe, Anlagen, Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern der oben genannten Art.


§ 10 Unfall und Störung

Bei einem Strahlenunfall oder bei einer Störung des Betriebsablaufes in Isotopenlaboratorien und sonstigen Strahlenschutzbereichen ist der Strahlenschutzbevollmächtigte unverzüglich zu benachrichtigen.


§ 11 Jahresbericht

Der Strahlenschutzbeauftragte hat bis zum 15. Januar eines jeden Kalenderjahres dem Strahlenschutzbevollmächtigten einen schriftlichen Bericht über das vorhergehende Kalenderjahr zu erstatten. Dieser Jahresbericht hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: Anzahl und Beschreibung der in seinem Entscheidungsbereich vorhandenen radioaktiven Stoffe, Anlagen, die ionisierende Strahlen erzeugen können, sowie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler, sowie Messgeräte, Anzahl und Beschreibung der Strahlenschutzbereiche, Angaben über die Person des Strahlenschutzbeauftragten und dessen Vertreter sowie über sämtliche den Strahlenschutz gefährdenden Vorkommnisse.


§ 12 Inkrafttreten

Diese Strahlenschutzanweisung tritt mit Wirkung vom 1.8.2002. in Kraft, und löst die Strahlenschutzanweisung vom 1.5.1998 ab.

Universität Bayreuth
- Der Präsident -

gez.
 
Prof. Dr. Dr. h. c. Helmut Ruppert​


Verantwortlich für die Redaktion: Dr. René Amore

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